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RG, 16.05.1906 - Rep. I. 610/05 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Bedeutung des § 3 des Binnenschiffahrtsgesetzes. 2. Schadensersatzanspruch der Ladung eines geschleppten Fahrzeuges gegen den Schlepper. Kann sich der Schlepper einem solchen Anspruche gegenüber auf Befreiungsklauseln im Schleppvertrage berufen?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ladungsschade. Schlepper. Befreiungsklauseln.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 63, 308
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 19.02.1971 - I ZR 133/69
Erstreckung gesetzlicher Haftungsbeschränkungen für Vertragsverhältnisse auf …
Ist der Schaden noch dem Voreigentümer entstanden, so kann die Vortrage offenbleiben, ob hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften der Kaibetriebsordnung gegenüber dem Voreigentümer angesichts der Besonderheiten des Seefrachtrechts auf die im Rahmen des Landfracht- und Speditionsrechts vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann, wonach es naheliegt, daß der Auftraggeber/Eigentümer gewisse Beschränkungen des Frachtvertrages im voraus billigt und es Treu und Glauben widerspräche, wollte er sich vorbehalten, in eigener Person als Ladungseigentümer weitergehende Ansprüche zu verfolgen (vgl. RGZ 70, 174, 177; 77, 317, 320; 75, 169, 172; 102, 38, 44; 161, 209, 215;… RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 17 zu § 407), andererseits auch in diesem Bereich Fallgestaltungen anerkannt sind, in denen das Vertragsverhältnis die deliktischen Ansprüche des Auftraggebers/Eigentümers nicht berührt, wenn der Vertragsschließende nicht für den Eigentümer gehandelt hat, sondern eine eigene vertragliche Pflicht erfüllen wollte (vgl. RGZ 63, 308, 312; zum gesamten Fragenkomplex Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966 S. 320 ff). - BGH, 12.12.1957 - II ZR 88/57
Rechtsmittel
Besatzungsmitglied und Reeder haften als Gesamtschuldner, dem Reeder steht der Rückgriff gegen das Besatzungsmitglied zu (RGZ 9, 158 [160, 162]; 55, 316 [321]; 63, 308 [310 f]; 111, 37; RG JW 1901, 619 Nr. 8; BGH Urteil vom 15. Februar 1955 -I ZR 45/54, abgedruckt in "Hansa" 1955, 1886: vgl. auch BGHZ 6, 102 [107]; Schaps § 485 Anm. 10, 12, 14, 21 a; Gramm, Das neue deutsche Seefrachtrecht § 607 Anm. I 2; Boyens, Das deutsche Seerecht I 178 f; Wüstendörfer S. 176 f; Abraham S. 64;… Vortisch/Zschucke BSchG 2. Aufl. § 3 Anm. 1). - BGH, 24.02.1954 - VI ZR 315/52
Rechtsmittel
- BGH, 19.02.1971 - I ZR 131/69
Schadensersatzansprüche wegen Nässeschäden an Rohkaffee - Haftungsbeschränkung …
Die im ersten Fall auftauchende Vortrage kann offenbleiben, ob nämlich hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften der Kaibetriebsordnung gegenüber dem Voreigentümer angesichts der Besonderheiten des Seefrachtrechts auf die im Rahmen des Landfracht- und Speditionsrechts bereits vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann, wonach es naheliegt, daß der Auftraggeber/Eigentümer gewisse Beschränkungen des Frachtvertrages im voraus billigt und es Treu und Glauben widerspräche, wollte er sich vorbehalten, in eigener Person als Ladungseigentümer weitergehende Ansprüche zu verfolgen (vgl. RGZ 70, 174, 177; 77, 317, 320; 75, 169, 172; 102, 38, 44; 161, 209, 215;… RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 17 zu § 407), andererseits auch in diesem Bereich Fallgestaltungen anerkannt sind, in denen das Vertragsverhältnis die deliktischen Ansprüche des Auftraggebers/Eigentümers nicht berührt, wenn der Vertragschließende nicht für den Eigentümer gehandelt hat, sondern eine eigene vertragliche Pflicht erfüllen wollte (vgl. RGZ 63, 308, 312;… zum gesamten Fragenkomplex Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966, S. 320 ff). - BGH, 14.03.1957 - II ZR 334/55
Rechtsmittel
Als Klagegrundlage aus unerlaubter Handlung kommt gegen den Beklagten W. § 823 Abs. 1 BGB, gegen die beklagte Schiffahrtsgesellschaft sowohl die Haftung für eigenes Verschulden nach § 831 BGB als auch die Haftung für das Verschulden ihres Schleppführers nach § 3 BSchG in Frage (RGZ 63, 308 [311]; 151, 296). - BGH, 15.02.1955 - I ZR 45/54
Rechtsmittel
Die Vorschrift des § 3 BinnSchG begründet, also keine eigene Deliktsklage (RGZ 63, 308 [310]).